01.10.–28.02.
Fällperiode - Fällung geschützter Bäume nur mit Fällgenehmigung.
01.03.–30.09.
Fällung geschützter Bäume nur mit Ausnahmegenehmigung.
Vom 1. März bis 30. September schützt das Bundesnaturschutzgesetz nistende Vögel. Wann darüber hinaus Bäume gefällt werden dürfen, regeln individuelle Vorschriften der Bundesländer und Kommunen (z. B. Baumschutzverordnung Potsdam). Geschützt sind Bäume (in Potsdam) mit einem Stammumfang über 45 cm. Ausnahmegenehmigungen werden erteilt, wenn Gefahr besteht oder Baumaßnahmen geplant sind.
Der Antrag muss an die jeweilige Naturschutzbehörde gestellt werden
(z. B.Untere Naturschutzbehörde der Stadt Potsdam). Im Antrag werden
u. a. folgende Informationen zum Baum abgefragt:
Nach Baumfällungen werden meist entsprechende Ersatzpflanzungen oder Ausgleichsabgaben gefordert.
Hier können Sie den Antrag für Potsdam herunterladen.
Pflegeschnitte sind ganzjährig möglich. Stärkere Kroneneinkürzungen müssen genehmigt werden und sind laut Baumschutzverordnung in der Zeit vom 1.10. bis 28.02. durchzuführen
Bei einer fachlichen Beratung zum Zustand des Baumes und des Standortes können Maßnahmen gezielt empfohlen werden. Professionelle Schnitttechniken von ausgebildeten Baumpflegern können den Wuchs von Bäumen begünstigen und den Baum lange erhalten. Durch frühzeitiges Erkennen von Krankheiten und Gefahren kann gezielt und nachhaltig eingegriffen werden.
Eine Bodenbeurteilung und anschließende Bodenanalyse kann wichtige Erkenntnisse bringen. Mit aktiven Mikroorganismen kann gestörter Boden wieder aufgebaut werden. So wird das Pflanzenwachstum gestärkt und dem erneuten Befall von Schädlingen wird vorgebeugt.